AGB

I. Allgemeine Verbindlichkeit

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der dieser
Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen (AGB). Abweichenden Bedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.

2. Sind die AGB dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei
anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
unter Kaufleuten Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder
kennen musste und auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

II. Vertrags- und Zahlungsbestimmungen

1. Abschluss

a) Abschlüsse und Vereinbarungen werden nur durch schriftliche Bestätigung und ausschließlich zu diesen Verkaufsbedingungen verbindlich. Bei veränderten Gestehungs- und Vormaterialskosten sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preis zur Anrechnung zu bringen.

b) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie beinhalten lediglich Aufforderungen, ein Angebot zu unterbreiten. Angebotserklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Die termingemäße Ausführung der Bestellung gilt als Annahme des Auftrags. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

c) Angaben in Prospekten, Werbekatalogen, Bestellformularen und ähnlichen Erklärungen werbenden Inhalts, insbesondere die darin enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

d) Kreuzen sich Bestätigungsschreiben der Parteien, die abweichende Bestimmungen enthalten, gelten die Bedingungen des Verkäufers.

2. Preise

a) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Preisen, denen offensichtlich eine Fehlkalkulation zu Grunde liegt, sind wir berechtigt, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.

b) Alle nach dem Geschäftsabschluss durch Bundes- und Landesgesetzt neu Löhnen und Gehältern, Frachten und Zöllen usw., durch welche Lieferung irgendwie direkt oder indirekt verteuert werden, gehen zu Lasten des Käufers. Wahlweise sind wir berechtigt, wenn die Preise nicht angehoben werden, bei Vorliegen vorstehender Preisanhebungsgründe eine entsprechende Kürzung von gewährten Rabattsätzen vorzunehmen.

3. Zahlungsbedingungen

a) Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum in bar abzüglich 2 % Skonto oder in 30 Tagen netto zu leisten. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festegestellten Forderungen zulässig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können.

b) Scheck- und Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sowie anfallende Steuern trägt der Käufer. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

c) Vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, so auch höheren Zinsschadens, bliebt vorbehalten. Der Nachweis geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.

d) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden, und die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigt uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers.

e) Wir sind berechtigt, trotz abweichender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet wird. Hiervon wird der Käufer informiert.

f) Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf der Käufer Zahlungen nur in einem der Leistungsstörung entsprechenden Umfang zurückbehalten. Über den Umfang entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer an unserem Sitz benannter Sachverständiger. Die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen tragen Käufer und wir zu gleichen Teilen.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die uns auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, wenn und soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

b) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

5. Sicherungsrechte.

Vorraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebende Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Übergang usw., oder wenn der Käufer Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegenNichterfüllung zu verlangen oder, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen.

III. Lieferbedingungen

1. Lieferzeit

a) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden oder das der Lieferwerkes oder Unterlieferers unmöglich ist. Geringfügige Überschreitungen der Lieferzeit sind unbeachtlich. Ansprüche können deswegen nicht geltend gemacht werden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nach Ziffer III. 2 nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Verzuges – um den Zeitraum, in dem die Leistung von uns nicht erbracht werden kann zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In diesen Fällen sind wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

d) Ersatz für Schäden, die durch die Verlängerung der Lieferzeit oder unsere Befreiung von unseren Verbindlichkeit entstehen, kann der Käufer nicht verlangen.

2. Höhere Gewalt, Lieferverzögerungen.

a) Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse, die durch Umstände entstehen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen. Dazu gehören neben dem Eintritt höherer Gewalt insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, behördliche Anordnung, unverschuldete Verzögerungen im Betriebsablauf, Rohstoffknappheit, Störungen im Betreib und Transport. Das gilt auch, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten eintreten.

b) Besteht das Liefer- oder Leistungshindernis länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

c) Halten wir aus anderen als den in Ziffer III. 2. a) genannten Gründen den Lieferungstermin oder die Leistungsfrist nicht ein, kann der Käufer die sich daraus ergebenden Rechte erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen geltend machen.

d) Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

f) Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht zu dem vereinbarten Liefertermin ab oder weigert er sich, die Ware abzunehmen, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Nettoverkaufswertes der Ware. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

3. Gefahrenübergang und Versand

a) Die Vergütungsgefahr geht auf den Käufer über mit der Folge, dass dieser zur Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet ist, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

b) FOB- und CIF-Geschäfte bedürfen besonderer Vereinbarung

c) Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders bezeichnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigene Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

d) Falls nicht anders vereinbart, wird die Außenverpackung billigst berechnet. Kistenverpackung

IV. Mängelhaftung und Haftungsbeschränkung

1. Mängelrüge

a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer Mängelrügen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifiziert anzuzeigen hat. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

b). Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung auch in Teilen, Nachbesserung) festzulegen. Zur Nacherfüllung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Frist, mindestens jedoch 30 Tage, zu gewähren. Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

c) Unbearbeitete mangelhafte Ware nehmen wir unter Ersatzlieferung zurück. Stattdessen können wir den Minderwert ersetzen.

2. Ansprüche

a) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Nutzer entstehen (z.B. ungeeignete oder un-sachgemäße Lagerung oder Behandlung oder Anwendung, übermäßige Beanspruchung). Bei Lieferung von großen Stückzahlen liegt ein Gütermangel nur vor, wenn das fehlerhafte Material mehr als 2 % der Liefermenge beträgt.

c) Der bei der Fehlersuche entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht vorliegt oder der Käufer durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war.

d) Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmenge herleiten.

3. Haftungsbeschränkung

a) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit nach gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

b) Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

V. Erfüllungsort, Gerichts- und Rechtsstand, Teilnichtigkeit

1. Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den inter-nationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist Brilon.

3. Sollte eine Bestimmung der AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.